Hilfreiches von A bis Z - voraussetzunglose Teilzeit

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Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63.1 LBG 

 

Antragstellung:   

- mit Antragsformular, ein halbes Jahr vorher auf dem Dienstweg

- an die Bezirksregierung    

- Angabe des Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung

- gewünschter Beschäftigungsumfang  (Reduzierung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit)

- durch das „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ des Ministeriums und den nachfolgenden Erlass zu den „Dienstrechtlichen Maßnahmen“ ist die voraussetzungslose Teilzeit in Duisburg praktisch ausgesetzt -> s. gesondertes Merkblatt!

 

Beginn:                  

ausschließlich zum 1. August

 

Bedingung:          

keine, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen -> s. gesondertes Merkblatt!

 

Dauer:                   

- unbegrenzt (die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann jedoch von der Dienstbehörde

nachträglich beschränkt werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern)                                               

 

Auswirkungen:    

- Bezüge im Verhältnis gekürzt

- vermögenswirksame Leistungen: anteilige Anrechnung

- Auswirkung auf Ruhegehaltsbezug (anteilige Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit); kann bei Bedarf vom Personalrat berechnet werden

- Kürzung der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung (keine Kürzung, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit nur eine Stunde beträgt).

                  

Rückkehr:            

nach Ablauf Vollbeschäftigung (nach dem letzten Tag  der Sommerferien des jeweiligen Jahres)

 

Download: Antragsformular - Stand V-2022

 

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: III/2024 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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