Hilfreiches von A bis Z - voraussetzunglose Teilzeit
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63.1 LBG
Antragstellung:
- mit Antragsformular, ein halbes Jahr vorher auf dem Dienstweg
- an die Bezirksregierung
- Angabe des Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung
- gewünschter Beschäftigungsumfang (Reduzierung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit)
- durch das „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ des Ministeriums und den nachfolgenden Erlass zu den „Dienstrechtlichen Maßnahmen“ ist die voraussetzungslose Teilzeit in Duisburg praktisch ausgesetzt -> s. gesondertes Merkblatt!
Beginn:
ausschließlich zum 1. August
Bedingung:
keine, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen -> s. gesondertes Merkblatt!
Dauer:
- unbegrenzt (die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann jedoch von der Dienstbehörde
nachträglich beschränkt werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern)
Auswirkungen:
- Bezüge im Verhältnis gekürzt
- vermögenswirksame Leistungen: anteilige Anrechnung
- Auswirkung auf Ruhegehaltsbezug (anteilige Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit); kann bei Bedarf vom Personalrat berechnet werden
- Kürzung der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung (keine Kürzung, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit nur eine Stunde beträgt).
Rückkehr:
nach Ablauf Vollbeschäftigung (nach dem letzten Tag der Sommerferien des jeweiligen Jahres)
Download: Antragsformular - Stand V-2022
www.gs-personalrat-du.de
Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg
Stand: III/2024 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!
zurück zu Hilfreiches von A bis Z