Hilfreiches von A bis Z - Teilzeit-im-Block bzw. "Sabbatjahr"

Teilzeitbeschäftigung gemäߧ 64 LBG für Beamtinnen/Beamte und § 11 (2) TV-L für die Tarifbeschäftigten (besser bekannt als "Sabbatjahr")

 

Antragstellung:          

mit dem Antragsformular bis zum 1.2. (für das folgende Schuljahr) oder 1.8. (für das folgende Halbjahr) auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung

 

Beginn:                       

zum 1. August oder 1. Februar

 

Möglichkeiten:

Teilzeitbeschäftigung

Dienstbezüge

davon Vollbeschäftigung

anschließende Freistellung

3 (Halb)Jahre

2/3

2 (Halb)Jahre

1 (Halb)Jahr

4 (Halb)Jahre

3/4

3 (Halb)Jahre

1 (Halb)Jahr

5 (Halb)Jahre

4/5

4 (Halb)Jahre

1 (Halb)Jahr

6 (Halb)Jahre

5/6

5 (Halb)Jahre

1 (Halb)Jahr

7 (Halb)Jahre

6/7

6 (Halb)Jahre

1 (Halb)Jahr

Für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer gelten die Regelungen sinngemäß. Allerdings darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeit­raums nicht unterschritten werden (d.h. es müssen mindestens 21 Wochenstunden verein­bart sein).

 

Achtung - aktuell:        

Durch das „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ des Ministeriums und den nachfolgenden Erlass zu den „Dienstrechtlichen Maßnahmen“ ist auch diese Teilzeitbeschäftigung in Duisburg praktisch ausgesetzt -> s. gesondertes Merkblatt zu „voraussetzungslose Teilzeit“  

 

Auswirkungen:           

- Bezüge werden für den gesamten Zeitraum anteilig gezahlt;

- Beihilfeanspruch besteht für den gesamten Zeitraum;

- Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur anteilig ruhegehaltsfähig;

- für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung gelten die Rege­lungen für vollbeschäftigte Lehrkräfte;

- bei Lehrkräften, die bereits nach den bisherigen Regelungen teilzeitbeschäftigt sind, gelten die Regelungen für die Alters- und Schwer­behindertenermäßigung wie bei der bisherigen Teilzeitbeschäftigung

 

Veränderungen:     

- der Antritt eines Erziehungsurlaubs oder einer Beurlaubung aus fami­lien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen

unterbricht die Teilnahme am Sabbatjahr;

- eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Dienst­vorgesetzten zulässig, angesparte Bezüge werden nachgezahlt;

- der Nachzahlungsanspruch besteht ebenfalls, wenn das Freistel­lungsjahr aus einem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Grund nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann.

 

Download: Antragsformular - Stand V-2022

 

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: III/2024 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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