Hilfreiches von A bis Z - AO-SF-Anträge

 

Viele Kolleginnen und Kollegen beklagten im Schuljahr 2017/18, dass ihre Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht eröffnet wurden.

 

Der Personalrat hat sich intensiv mit dem Sachverhalt befasst, weil er einen direkten Zusammenhang mit der Zuweisung von Stellenanteilen sieht.

 

Er hat Gründe für die Nicht-Eröffnung eines Verfahrens, die „Anhaltspunkte“ sowie „ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten“ detailliert mit oberer und unterer Schulaufsicht auf der Grundlage der AO-SF* diskutiert.

 

Folgende Hinweise kann er allen antragstellenden Schulleitungen, Kolleginnen und Kollegen geben, damit vorher verlässlicher abgewogen werden kann, ob ein Antrag ausreichend oder aussichtslos sein wird.

 

 

 

Grundsätzliches zur

Antragstellung

Der Elternantrag ist von einem Schulantrag zu unterscheiden!

In der AO-SF steht unter § 11 (Elternantrag):

(1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen

1. bei der zuständigen Grundschule,

2. (...) auch bei einer Förderschule.“

 

In der AO-SF steht unter § 12 (Schulantrag):

(1) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe stellen, insbesondere

1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder

2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Ent-

wicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.

(2) Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt

hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat.

(3) Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eineSchülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.

 

Entweder kann Eltern/Erziehungsberechtigten ggfs. auch mit Hilfe einer/s Übersetzers/in der Antrag erklärt werden oder dieser ist von der Schule zu stellen.

 

 

Anhaltspunkte“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterstützungsbedarf „Lernen“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterstützungsbedarf „Emotionale und soziale Entwicklung“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterstützungsbedarf „Geistige Entwicklung“

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeines zu Antragstellung II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten“

 

 

 

 

 

 

 

Die AO-SF verlangt für die Entscheidung der Schulaufsicht, ob ein Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eröffnet wird, die genaue Darstellung von Anhaltspunkten und Fördermöglichkeiten.

Der Antrag der Eltern verlangt eine Stellungnahme der Schule und deshalb muss die Schulaufsicht im Anhang des Antrags die Anhaltspunkte individualisiert (also nicht in mehreren Anträgen wortgleich) beschrieben sehen.

 

Die Anhaltspunkte müssen sich möglichst präzise auf Beschreibungen/Abgrenzungen der sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe beziehen lassen (gem. §§ 4 bis 8 AO-SF bzw. den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften), außerdem sind die Entwicklungsbereiche, Defizite und Stärken der Kinder deutlich darzustellen.

Wenn bspw. nicht ausreichend Anhaltspunkte für „schwerwiegende, umfängliche und langandauernde“ (§ 4 Abs. 2 AO-SF) Lern- und Leistungsanfälle einer Schülerin aufgeführt werden, wird die Schulaufsicht einen vermuteten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf „Lernen“ nicht nachvollziehen können.

Wenn sich die Leistungsausfälle also nur im schriftsprachlichen Bereich benennen lassen, wären diese nicht umfänglich oder lassen sie die Vermutung zu, dass sie nach hinreichender Sprachförderung kompensiert werden könnten, wären sie nicht langandauernd.

 

Wenn nicht dargestellt werden kann, dass sich ein Schüler „der Erziehung nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass (...) er im Unterricht (...) nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der (...) Mitschüler erheblich gestört (..) ist“ (§ 4 Abs. 4 AO-SF und VV; hierbei ist auf die Verknüpfungen von „und“ bzw. „oder“ genau zu achten!), wird das von der Schulaufsicht nicht als „ES“ verstanden.

Erfahrungsgemäß beachten Schulen und Schulaufsicht eher das Widersetzen und die Fremdgefährdung, wobei auch Anhaltspunkte für das Verschließen und die erhebliche Störung der eigenen Entwicklung berücksichtigt werden müssen.

 

Es kann nur „Geistige Entwicklung“ vermutet werden, wenn Anhaltspunkte dafür benannt werden, dass „das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und (...) zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit“ dauerhaft Hilfe benötigt wird (§ 5 AO-SF und VV).

 

Die Schulaufsicht erwartet möglichst objektivier- und messbare Anhaltspunkte, oft werden dazu Arzt-/SPZ-/Therapie-Berichte etc. genannt. Es ist ein großes Problem, dass zu viele Kinder/Familien in Duisburg nicht krankenversichert sind und in der Beratung durch die Schule das auch nicht bewirkt werden kann. Auch eine Vorstellung bei Fachärzten, Therapeuten können Erziehungsberechtigte auch nach eingehender Beratung oft nicht organisieren.

Die Schulaufsicht kann die Objektivier- und Messbarkeit nicht obligatorisch vorgeben und wird jeden Antrag individuell betrachten, allerdings wird für „ES“ die Durchführung eines Strengths-And-Difficulties-Questionnaire (dt. Stärken-und-Schwächen-Fragebogen; siehe www.sdqinfo.org/) erwartet.

Für Kinder, die bereits beschult werden, muss im Anhang des Antrags dargelegt werden, dass alle schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind (gem. § 12 AO-SF bzw. VV).

Dazu sollte eine ausreichend große Bandbreite von Fördermöglichkeiten aufgezählt und begründet werden, warum diese für die beobachteten Defizite nicht ausreichten sowie erwartbare Konsequenzen prognostiziert werden, falls die Beschulung ohne weitergehende Förderung fortgeführt würde.

 

*BASS 13-41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 bzw. AO-SF, zuletzt aktualisiert am 01.07.2016, mit Verwaltungsvorschriften, zuletzt aktualisiert am 02.09.2015

 

 

 

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: Schuljahr 20.09.2018 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!